Da ich auf Qualität statt Masse setze, bin ich schwerpunktmäßig im Familienrecht und Strafrecht tätig. Beide Rechtsgebiete erfordern neben Expertise und Verhandlungsgeschick Fairness und Einfühlungsvermögen. Und: eine Anwältin, die für Sie da ist.
Verfahrensbeistandschaft in Kindschaftssachen
Als Verfahrensbeistand vertrete ich die Interessen der Kinder und Jugendlichen unabhängig von den übrigen Verfahrensbeteiligten. Die Grundqualifikationen, die ich erfüllen muss, sind Kenntnisse im Familienrecht und dem Verfahrensrecht, zum SGB VIII, in der Entwicklungspsychologie, Fähigkeiten im Umgang und Kommunikation mit Minderjährigen, interkulturelle und Vermittlungskompetenzen. Weiterbildungen sind stets zu absolvieren, andernfalls kann man den Anforderungen an der persönlichen und fachlichen Eignung nicht gerecht werden.
Nach § 158 FamFG ist ein geeigneter Verfahrensbeistand so früh wie möglich in Kindschafts-, Unterbringungs-, Abstammungs- und Adoptionssachen zu bestellen. Neben der Interessenvertretung ist meine Aufgabe auch, das betroffene Kind/den betroffenen Jugendlichen durch eine Zeit zu begleiten, die Veränderungen mit sich bringen und manchmal auch schwierig sein kann. Wichtig ist, den Kindern und Jugendlichen mit viel Empathie zu begegnen, ehrlich und für sie da zu sein.
Insbesondere in eskalierten und hochkonfliktbehafteten Familienverhältnissen ist jede Menge Einfühlungsvermögen notwendig, auch gegenüber den übrigen Beteiligten. Der Verfahrensbeistand ist als Partnerin des betroffenen Kindes zu verstehen. Wichtig ist, Interesse zu zeigen, die Wünsche und den Willen des Kindes zu erfassen. Nicht selten ist es der Fall, dass man es als Verfahrensbeistand schafft, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes zu lenken.
Meine Rechte als Verfahrensbeistand sind beispielsweise Akteneinsicht, Begutachtungen anregen bzw. beantragen und im Interesse der Kinder Rechtsmittel einlegen. Zu meinen Pflichten gehören der persönliche Kontakt zum Minderjährigen, ihn über Verfahrensstand, Ablauf und möglichen Ausgang zu informieren, seinen subjektiven Willen und sein Interesse wahrzunehmen und seine Anliegen vorzutragen. Zu beachten ist das Vorrangs- und Beschleunigungsgebot, das sich aus § 155 Abs. 1 FamFG ergibt: in der Regel sind Kindschaftssachen binnen eines Monats Gespräche mit dem Kind und den anderen Beteiligten durchzuführen.
Hier finden Sie die Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V. vom 24.4.2012:
Broschüre