Da ich auf Qualität statt Masse setze, bin ich schwerpunktmäßig im Familienrecht und Strafrecht tätig. Beide Rechtsgebiete erfordern neben Expertise und Verhandlungsgeschick Fairness und Einfühlungsvermögen. Und: eine Anwältin, die für Sie da ist.

Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafverfahren gelten größtenteils die selben Regeln wie in Strafverfahren gegen Erwachsene. Besteht ein Verdacht, dass Sie eine Straftat begangen haben sollen, so leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Sie ein. Das Jugendstrafrecht findet dabei Anwendung, wenn Sie zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt gewesen sind. Waren Sie zum Zeitpunkt über 17 bis einschließlich 21, entscheidet Ihre persönliche Entwicklung, ob Sie einem Jugendlichen gleichzustellen sind.

Wie im Erwachsenenstrafrecht ist es auch im Verfahren gegen Jugendliche so, dass vor der Entscheidung, ob Anklage erhoben werden soll, Ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich als Beschuldigter zu den Tatvorwürfen zu äußern. Vorsicht: eine Pflicht zur Äußerung besteht nicht!

Die Jugendgerichtshilfe ist entgegen ihrer Bezeichnung eine dem Jugendamt untergliederte Stelle, die sich an die Seite der Jugendlichen stellt. Sie wird stets über den Vorwurf informiert. Meist lädt Sie die Jugendamtsmitarbeiterin zu einem Gespräch ein. Auch hier gilt: es besteht keine Pflicht zur Äußerung zu den Tatvorwürfen. Zudem ist die Jugendgerichtshilfe schwerpunktmäßig damit beschäftigt, sich von Ihnen als Person ein Bild zu machen und Informationen zu erhalten, die von Bedeutung sein könnten. Sie ist eher als Betreuung während des gesamten Strafverfahrens zu verstehen und hilft somit den Jugendlichen.

Nach Abschluss der Ermittlungen gibt es exakt zwei Möglichkeiten: das Verfahren gegen Sie wird entweder eingestellt oder die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage zum Jugendgericht.

Wird die Anklage vom Gericht zugelassen, kommt es zu einem Hauptverhandlungstermin, zu dem Sie erscheinen müssen. Fehlen Sie unentschuldigt, können Sie von der Polizei vorgeführt werden oder gegen Sie wird ein Haftbefehl erlassen…unschön, also zum Hauptverhandlungstermin hingehen!

Sind Sie bei Tatbegehung jünger als 18 Jahre gewesen, wird die Öffentlichkeit während der Dauer der Hauptverhandlung meist ausgeschlossen. Zunächst werden Sie zu Ihren Personalien gefragt und über Ihr Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt. Je nachdem wie Sie es halten geht es zur Beweisaufnahme über, die den Schwerpunkt der Verhandlung abbildet. Im Anschluss wird die Jugendgerichtshilfe angehört. Zuletzt wird der Auszug aus dem Erziehungsregister bevor Ihnen das letzte Wort überlassen wird. Einen detaillierten Ablauf zum Gang der Hauptverhandlung finden Sie hier.

Zum Schluss der Hauptverhandlung verkündet das Gericht seine Entscheidung und begründet diese, von Freispruch über (Teil-)Einstellung bis hin zur Verurteilung ist alles drin. Hier ist jedoch ein entscheidender Unterschied: geht das Gericht davon aus, dass Sie sich als Jugendlicher einer Straftat schuldig gemacht haben, so wird gemessen an Ihrer persönlichen Entwicklung eine Verwarnung ausgesprochen werden, eine Weisung erteilt, etc.

Nebenklage/Adhäsion

Sind Sie Opfer einer Straftat geworden, können hieraus zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Täter entstehen. Dieser Anspruch kann entweder während des Strafverfahrens, das sogenannte Adhäsionsverfahren oder losgelöst in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Hiervon zu trennen ist die Nebenklage. Hierfür ist es wichtig zu wissen, dass grundsätzlich die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Ausnahmen hiervon sind bei der strafprozessualen Privatklage und der Nebenklage. Bei der Nebenklage schließt sich ein/e Geschädigte/r der Anklageder Staatsanwaltschaft an. Dem/der Nebenkläger/in werden hierdurch mehr Rechte eingeräumt. Auch kann es sein, dass auf diesem Wege die Bewältigung dessen, was einem widerfahren ist, vorangetrieben wird. Man wird Beteiligte/r, nimmt aktiv teil am Prozess und kann beispielsweise Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen. Wichtig zu wissen ist, dass in § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 die Straftaten aufgelistet sind, die zur Nebenklage berechtigen. Weitere Ausnahmen sind in § 395 Abs. 3 StPO zu finden, wobei es aus besonderen Gründen geboten erscheint.

Pflichtverteidigung

Eine Verteidigung ist zum Beispiel dann notwendig, wenn der Beschuldigte erstinstanzlich vor dem Landgericht angeklagt werden soll, ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also eine Straftatendie im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, er sich in Untersuchungshaft befindet oder ersichtlich ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann, beispielsweise bei psychisch schwerer Erkrankung, weil er unter Betreuung steht (oder bei fortgeschrittener Schwangerschaft).

Wichtig zu wissen ist, dass der Beschuldigte das Recht hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Verteidigerin seines Vertrauens zu benennen. Geschieht dies nicht, so wählt das Gericht eine/n Rechtsanwält*in aus.

Daneben ist in Strafbefehlsverfahren eine Pflichtverteidigerin zu bestellen, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe verhängen will. Eine Beiordnung erfolgt auch dann, wenn der Beschuldigte dem Gericht zur Entscheidung über Haft vorzuführen ist.

Vorsicht: mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers geht nicht einher, dass der Staat die Kosten dessen übernimmt. Nur bei einem Freispruch trägt der Angeklagte nicht die Kosten der Verteidigerin.