Da ich auf Qualität statt Masse setze, bin ich schwerpunktmäßig im Familienrecht und Strafrecht tätig. Beide Rechtsgebiete erfordern neben Expertise und Verhandlungsgeschick Fairness und Einfühlungsvermögen. Und: eine Anwältin, die für Sie da ist.
Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafverfahren gelten größtenteils die selben Regeln wie in Strafverfahren gegen Erwachsene. Besteht ein Verdacht, dass Sie eine Straftat begangen haben sollen, so leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Sie ein. Das Jugendstrafrecht findet dabei Anwendung, wenn Sie zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt gewesen sind. Waren Sie zum Zeitpunkt über 17 bis einschließlich 21, entscheidet Ihre persönliche Entwicklung, ob Sie einem Jugendlichen gleichzustellen sind.
Wie im Erwachsenenstrafrecht ist es auch im Verfahren gegen Jugendliche so, dass vor der Entscheidung, ob Anklage erhoben werden soll, Ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich als Beschuldigter zu den Tatvorwürfen zu äußern. Vorsicht: eine Pflicht zur Äußerung besteht nicht!
Die Jugendgerichtshilfe ist entgegen ihrer Bezeichnung eine dem Jugendamt untergliederte Stelle, die sich an die Seite der Jugendlichen stellt. Sie wird stets über den Vorwurf informiert. Meist lädt Sie die Jugendamtsmitarbeiterin zu einem Gespräch ein. Auch hier gilt: es besteht keine Pflicht zur Äußerung zu den Tatvorwürfen. Zudem ist die Jugendgerichtshilfe schwerpunktmäßig damit beschäftigt, sich von Ihnen als Person ein Bild zu machen und Informationen zu erhalten, die von Bedeutung sein könnten. Sie ist eher als Betreuung während des gesamten Strafverfahrens zu verstehen und hilft somit den Jugendlichen.
Nach Abschluss der Ermittlungen gibt es exakt zwei Möglichkeiten: das Verfahren gegen Sie wird entweder eingestellt oder die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage zum Jugendgericht.
Wird die Anklage vom Gericht zugelassen, kommt es zu einem Hauptverhandlungstermin, zu dem Sie erscheinen müssen. Fehlen Sie unentschuldigt, können Sie von der Polizei vorgeführt werden oder gegen Sie wird ein Haftbefehl erlassen…unschön, also zum Hauptverhandlungstermin hingehen!
Sind Sie bei Tatbegehung jünger als 18 Jahre gewesen, wird die Öffentlichkeit während der Dauer der Hauptverhandlung meist ausgeschlossen. Zunächst werden Sie zu Ihren Personalien gefragt und über Ihr Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt. Je nachdem wie Sie es halten geht es zur Beweisaufnahme über, die den Schwerpunkt der Verhandlung abbildet. Im Anschluss wird die Jugendgerichtshilfe angehört. Zuletzt wird der Auszug aus dem Erziehungsregister bevor Ihnen das letzte Wort überlassen wird. Einen detaillierten Ablauf zum Gang der Hauptverhandlung finden Sie hier.
Zum Schluss der Hauptverhandlung verkündet das Gericht seine Entscheidung und begründet diese, von Freispruch über (Teil-)Einstellung bis hin zur Verurteilung ist alles drin. Hier ist jedoch ein entscheidender Unterschied: geht das Gericht davon aus, dass Sie sich als Jugendlicher einer Straftat schuldig gemacht haben, so wird gemessen an Ihrer persönlichen Entwicklung eine Verwarnung ausgesprochen werden, eine Weisung erteilt, etc.