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Zugewinnausgleich: Ein Überblick

Rechtsgebiet:
Familenrecht
Autor:
Chrysanthi Fouloglidou
Veröffentlicht:
31.5.2024

Zugewinn und Zugewinnausgleich spielen eine zentrale Rolle bei der Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehepartnern im Falle einer Scheidung. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen haben, der etwas anderes regelt. 

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Zugewinngemeinschaft ist der Güterstand der Gütertrennung. Das bedeutet, dass es nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten kommt.

Was ist Zugewinn?

Der Zugewinn ist einfachgesagt der Vermögenszuwachs, den jeder Ehepartner während der Ehezeit erzielt. Er wird berechnet, indem man das Anfangsvermögen eines Ehepartners mit seinem Endvermögen vergleicht. Dabei ist Anfangsvermögen das Vermögen, das ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt, während das Endvermögen das Vermögen ist, das er zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hat. Es gilt das strenge Stichtagsprinzip.

Anfangsvermögen - Endvermögen

Das Anfangs- und Endvermögen umfasst alle Vermögenswerte, wie zum Beispiel Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und persönliche Gegenstände. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Dabei ist ein negatives Anfangsvermögen möglich. Wie der Wert des Anfangsvermögens mit dem Endvermögen vergleichbar wird, hat eine Indexierung zu erfolgen. Hierzu lesen Sie mehr in meinem Blogbeitrag zu Indexierung also zur Umrechnung und Wertermittlung des Anfangsvermögens.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Beendigung des Güterstands tritt bei Scheidung, Tod oder Güterstandswechsel ein.

Zum Anfangs- und Endvermögen gehören alle Aktiva und Passiva. Mit Aktiva sind alle am Stichtag bestehenden Vermögenswerte, die bewertbar sind.

Was passiert beim Zugewinnausgleich?

Kommt es zur Scheidung, wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, um eine gerechte Verteilung des während der Ehezeit erzielten Vermögenszuwachses sicherzustellen. Hierbei wird der Zugewinn jedes Ehepartners ermittelt und miteinander verglichen. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner abgeben. So wird beiden Ehepartner die Teilhabe am Vermögenszuwachs garantiert. Der Zugewinnausgleich führt zu einer Ausgleichsforderung ist somit stets ein Geldanspruch. Hiervon gibt es Ausnahmen, die in einem gesonderten Beitrag durchleuchtet werden.  

Beispiel zur Verdeutlichung: 

Ehepartner A: Anfangsvermögen von 50.000 Euro, Endvermögen von 200.000 Euro.

Ehepartner B: Anfangsvermögen von 20.000 Euro, Endvermögen von 100.000 Euro.

Der Zugewinn von A beträgt 150.000 Euro (200.000 - 50.000), der Zugewinn von B beträgt 80.000 Euro (100.000 - 20.000). Die Differenz beträgt 70.000 Euro. A muss somit 35.000 Euro an B zahlen, um den Zugewinnausgleich herzustellen.

Gibt es einen negativen Zugewinn?

Hat ein Ehepartner während der Ehe Schulden gemacht, die sein Anfangsvermögen übersteigen, kann sein Zugewinn negativ sein. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wird einnegativer Zugewinn jedoch wie null behandelt, wenn kein positives Vermögen entsteht.

Erbfall und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn sie während der Ehe erworben wurden.

Kann ich den Zugewinnausgleich verhindern?

Ehepartner können durch Ehevertrag abweichende Regelungen zum Zugewinnausgleich treffen, um individuellen Bedürfnissen und Situationen gerecht zu werden. Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich ein Instrument, um die Vermögensverhältnisse nach einer Scheidung fair zu regeln. Er basiert auf dem Prinzip der Gleichberechtigung und versucht, sicherzustellen, dass beide Ehepartner gleichermaßen von dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs profitieren. Eheverträge bieten Flexibilität, um persönliche und wirtschaftliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Gesetz gibt vor, dass Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln können. Wichtig ist hier zu wissen, dass der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss. Ein Verzicht auf Zugewinn durch Ehevertrag kann sittenwidrig sein. Kontaktieren Sie mich gern, gemeinsam erarbeiten wir den für Sie passenden Ehevertrag.